OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.12.2000
3 Wx 378/00
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 546
OLGReport-Düsseldorf 2001, 378
Vorinstanzen:
I. AG Mülheim an der Ruhr - Beschluss vom 23. Dezember 1999 - 23 II 31/99 WEG -,
LG Duisburg, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 21/00

Abrechnung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - konkludente Vereinbarung des Abrechnungszeitraums - Einzelabrechnungen über Nebenkosten - Billigung und Entlastung durch Eigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 378/00

DRsp Nr. 2001/4882

Abrechnung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - konkludente Vereinbarung des Abrechnungszeitraums - Einzelabrechnungen über Nebenkosten - Billigung und Entlastung durch Eigentümer

»1. Geht die Wohnungseigentümergemeinschaft davon aus, das Wirtschaftsjahr umfasse jeweils den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und erstellt der Verwalter entsprechende Abrechnungen, so rechtfertigt dies ohne weitere Anhaltspunkte nicht den Schluss, die Jahresabrechnungen seien nunmehr aufgrund einer allseitigen konkludenten Vereinbarung für diese Zeitspanne und nicht - wie in der Teilungserklärung und im Gesetz (§ 28 Abs. 3 WEG) geregelt - nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzustellen.2. Werden vom Verwalter zur Beschlussfassung über die Jahresabrechnung lediglich Einzelabrechnungen über Nebenkosten vorgelegt und nimmt die Eigentümergemeinschaft diese "Abrechnung" einstimmig an, so kommt dem diesbezüglichen Beschluss bei unterbliebener Anfechtung nicht die Wirkung einer bestandskräftigen Billigung der Jahresabrechnung, geschweige denn einer stillschweigenden Entlastung des Verwalters, zu.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.