BayObLG - Beschluss vom 31.10.2000
2Z BR 79/00
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23, § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 150
ZMR 2001, 204
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2566/97 ,
AG Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen, UR II 2/97 ,

Absehen des Beschwerdegerichts von einer mündlichen Verhandlung in einer Wohnungseigentumssache

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 79/00

DRsp Nr. 2001/457

Absehen des Beschwerdegerichts von einer mündlichen Verhandlung in einer Wohnungseigentumssache

»1. Von einer mündlichen Verhandlung kann das Beschwerdegericht in einer Wohnungseigentumssache nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände absehen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass das Beschwerdegericht vor Aufhebung seiner Entscheidung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht bereits einmal mit den Beteiligten mündlich verhandelt hatte.2. Die Anfechtung einer Jahresabrechnung kann auf selbständige Rechnungsposten beschränkt werden.3. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23, § 44 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehören die Wohnungen Nr. 13 und 14, die vermietet sind.

Am 4.7.1996 genehmigten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 die Jahresabrechnung für das Jahr 1995 und erteilten dem Verwalter für dieses Jahr Entlastung.