AG Flensburg - Urteil vom 21.12.1995
63 C 801/94
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 613

Abstellen eines Mofas

AG Flensburg, Urteil vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 63 C 801/94

DRsp Nr. 2001/7506

Abstellen eines Mofas

Das Abstellen eines Mofas auf einer Hoffläche stellt auch dann keinen vertragswidrigen Gebrauch durch den Mieter dar, wenn das Mofa durch den Hausflur geschoben werden muß, es aber bisher zu Verschmutzungen und Beschwerden durch die Mitmieter nicht gekommen ist.

Normenkette:

BGB § 550 ;

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 verzichtet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt sein Mofa auf dem Hofplatz der Häuser ... in ... abzustellen.

§ 550 BGB in Verbindung mit Ziffer 4 der Hausordnung greifen nicht. In der Hausordnung heißt es: Auf Fluren, Treppen und Kellergängen darf nichts aufgestellt oder aufgehängt werden. Das Durchfahren ist nicht gestattet. Krafträder, Motorroller, Fahrräder mit Hilfsmotor (Mopeds) und ähnliche Fahrzeuge dürfen nicht in den Wohnräumen untergestellt werden. In anderen Räumen und gemeinschaftlichen Anlagen dürfen sie mit vorheriger Zustimmung des Vermieters nur dann untergestellt werden, wenn dies ordnungsbehördlich zulässig ist.