OLG Celle - Beschluß vom 16.05.1991
4 W 19/91
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 25 ;
Fundstellen:
NdsRpfl 1991, 176
NJW-RR 1992, 86
OLGZ 1991, 431

Abstimmung in Wohnungseigentumssachen - Qualifizierte Mehrheit

OLG Celle, Beschluß vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 4 W 19/91

DRsp Nr. 1995/1415

Abstimmung in Wohnungseigentumssachen - Qualifizierte Mehrheit

»1. Bei qualifizierten Mehrheiten ist eine entsprechende Zahl von Ja-Stimmen erforderlich.«2. In Fällen, in denen es für die Gültigkeit eines Beschlusses der Einstimmigkeit der Wohnungseigentümer bedarf (bei baulichen Veränderungen, § 22 Abs. 1 WEG), ist der Antrag bereits dann gescheitert, wenn sich ein Wohnungseigentümer der Stimme enthält.3. Ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich, bedarf es einer Mehrzahl von positiven Meinungsäußerungen von 2/3.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 25 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten bilden eine aus mehreren Häusern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwischen ihnen ist unstreitig, daß die einzelnen Häuser über nur sie betreffende Fragen getrennt abstimmen dürfen. In der Eigentümerversammlung vom 20. April 1989 wurde unter TOP 5 beschlossen, Wasseruhren einzubauen, um in Zukunft die Kosten nach Verbrauch und nicht mehr nach Wohnfläche umzulegen.

§ 13 Abs. 3 der Teilungserklärung lautet wie folgt:

Eine Änderung der in Abs. 1 vorgesehenen Verteilungsschlüssel kann von der Wohnungseigentümerversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.