OLG Celle - Beschluss vom 28.05.2002
4 W 60/02
Normen:
WEG § 25 § 26 § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 30/01
AG Tostedt - 5 II 35/00 WEG ,

Abstimmung nach dem Wertprinzip in einer Teilungserklärung, die einem einzelnen Wohnungseigentümer die Stimmenmehrheit verschafft

OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 4 W 60/02

DRsp Nr. 2002/10264

Abstimmung nach dem Wertprinzip in einer Teilungserklärung, die einem einzelnen Wohnungseigentümer die Stimmenmehrheit verschafft

»1. Die in einer Teilungserklärung vorgesehene Abstimmung nach dem Wertprinzip ist auch dann nicht von vornherein wegen der Gefahr einer Majorisierung nichtig, wenn sie einem einzelnen Wohnungseigentümer die Stimmenmehrheit verschafft. Es ist auch dann für jeden Beschluss gesondert zu prüfen, ob dieser Wohnungseigentümer seine Stimmgewalt treuwidrig dazu verwendet hat, seine Interessen gegen die der anderen Wohnungseigentümer durchzusetzen. 2. Sieht die Teilungserklärung eine Abstimmung nach dem sog. Wertprinzip vor, so ist dieses auch auf die Wahl des Verwalters anzuwenden. 3. Die Annahme schlüssiger oder durch Stillschweigen begründeter Vereinbarungen ist nur in Ausnahmefällen möglich. In der Regel wird das Schweigen eines Wohnungseigentümers gegenüber dem bloßen tatsächlichen Verhalten des Verwalters oder anderer Wohnungseigentümer nicht als Zustimmung zu einer dieses Verhalten tragenden Vereinbarung zu würdigen sein. Dies gilt auch dann, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die materiellen Belange der Wohnungseigentümer nicht berühren (z. B. Festlegung des Abrechnungszeitraumes in Abweichung von § 28 Abs. 1 u. 3 WEG).