BayObLG - Beschluss vom 17.11.2000
2Z BR 107/00
Normen:
WEG § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 771
ZMR 2001, 209
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 729/00
AG Weiden i.d. OPf. 1 UR II 16/00 ,

Abstimmung über Angelegenheiten, die nur eine abgeschlossene Gruppe von Wohnungs- oder Teileigentümern betrifft

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 107/00

DRsp Nr. 2001/447

Abstimmung über Angelegenheiten, die nur eine abgeschlossene Gruppe von Wohnungs- oder Teileigentümern betrifft

»Betrifft eine Angelegenheit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nur eine abgeschlossene Gruppe von Wohnungs- oder Teileigentümern, z.B. die Teileigentümer der Tiefgarage, haben grundsätzlich nur diese darüber abzustimmen. Über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung haben jedoch grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer abzustimmen.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 5 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, zu der eine Tiefgarage gehört. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.

In der Eigentümerversammlung vom 31.3.2000 genehmigten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 9 den vorläufigen Wirtschaftsplan 2000 für die gesamte Wohnanlage einschließlich Tiefgarage.