OLG München - Beschluss vom 27.07.2005
34 Wx 69/05
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 257
MDR 2006, 18
NJW 2005, 3006
NZM 2005, 672
OLGReport-München 2005, 645
ZMR 2005, 733
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21655/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 763/04

Abwehr von Störungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft als Angelegenheit einzelner Wohnungseigentümer

OLG München, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 69/05

DRsp Nr. 2005/17500

Abwehr von Störungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft als Angelegenheit einzelner Wohnungseigentümer

»Die Abwehr von Störungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft nicht den Rechtsverkehr des teilrechtsfähigen Verbands. Sie bleibt daher Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit der Folge, dass Verfahrensbeteiligte die einzelnen Wohnungseigentümer sind.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus acht Häusern mit mehr als 200 Wohnungen besteht. Dem Antragsgegner gehört eine der Wohnungen; die Antragssteller sind die übrigen Wohnungseigentümer.

In § 4 Nr. 5 der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist festgelegt, dass das Anbringen von Außenantennen untersagt ist.