I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus acht Häusern mit mehr als 200 Wohnungen besteht. Dem Antragsgegner gehört eine der Wohnungen; die Antragssteller sind die übrigen Wohnungseigentümer.
In § 4 Nr. 5 der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist festgelegt, dass das Anbringen von Außenantennen untersagt ist.
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