OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2000
15 W 349/99
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2 § 23 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 100
NJW-RR 2000, 1181
NZM 2000, 505
OLGReport-Hamm 2000, 163
ZfIR 2000, 638
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 91/99
6 T 92/99 ,
AG Brilon, - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 23/98

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; Begründung einer Mehraufwandsgebühr bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 15 W 349/99

DRsp Nr. 2000/7161

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; Begründung einer Mehraufwandsgebühr bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren

»1. Läßt die Teilungserklärung eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch mehrheitliche Beschlußfassung der Eigentümerversammlung zu, so werden die von der Rechtsprechung (BGHZ 95, 137) gezogenen Grenzen für eine solche Beschlußfassung überschritten, wenn der Verteilungsschlüssel für die Müllgebühren zugunsten derjenigen Miteigentümer geändert wird, die ihr Wohnungseigentum nur selten nutzen.