OLG Köln - Beschluß vom 04.12.2002
16 Wx 180/02
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 131
ZMR 2003, 704
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 13/02
AG Siegburg - 3 II 184/00 WEG, 3 II 149/01 WEG,

Änderung des Trittschalls durch Veränderung des Bodenbelages

OLG Köln, Beschluß vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 180/02

DRsp Nr. 2003/4133

Änderung des Trittschalls durch Veränderung des Bodenbelages

Die Veränderung des Fußbodenaufbaus derart, dass sich der Trittschallschutz messbar verschlechtert, ist eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung von dem Eigentümer, der die Veränderung vorgenommen hat, verlangt werden kann. Entsprach der Trittschallschutz allerdings von Anfang an nicht den Vorgaben der Teilungserklärung, ist der Anspruch auf Herstellung des ursprünglich geplanten Trittschallschutzes gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten.

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.

Die angegriffene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es weiterer Sachaufklärung bedarf.