Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.
Die angegriffene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es weiterer Sachaufklärung bedarf.
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