OLG Köln - Beschluß vom 30.03.1998
16 Wx 56/98
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 484
OLGReport-Köln 1998, 174
WuM 1998, 620

Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasserabrechnung

OLG Köln, Beschluß vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 56/98

DRsp Nr. 1998/15948

Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasserabrechnung

»Sind in sämtlichen Wohnungen und Gewerbeeinheiten einer Wohnungseigentumsanlage von Anfang an Meßgeräte zur Erfassung des Wasserverbrauchs installiert, sieht aber die Teilungsordnung, die bereits vor der Bauausführung errichtet worden war, eine Abrechnung der Wasserkosten nach der Personenzahl vor, die sich insbesondere in den Gewerbeeinheiten schwierig ermitteln läßt, so besteht ein Anspruch auf Änderung der Teilungsordnung dahin, daß das Wasser künftig nach den Zählerständen der Wasseruhren abzurechnen sei.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1) ist ein Teileigentümer und der frühere Verwalter der eingangs genannten Wohnanlage. Der Beteiligte zu 2) ist seit dem 1.1.96 der Verwalter der Eigentümergemeinschaft, der in Verfahrensstandschaft der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer das Verfahren betreibt.