Der Beteiligte zu 1) ist ein Teileigentümer und der frühere Verwalter der eingangs genannten Wohnanlage. Der Beteiligte zu 2) ist seit dem 1.1.96 der Verwalter der Eigentümergemeinschaft, der in Verfahrensstandschaft der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer das Verfahren betreibt.
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