AG Bad Segeberg - Urteil vom 15.10.1991
12 C 481/89

AG Bad Segeberg - Urteil vom 15.10.1991 (12 C 481/89) - DRsp Nr. 2001/12198

AG Bad Segeberg, Urteil vom 15.10.1991 - Aktenzeichen 12 C 481/89

DRsp Nr. 2001/12198

Tatbestand:

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01. Oktober 1984 einen mündlichen Mietvertrag über die von den Beklagten genutzte Wohnung im Hause .... In dem Zeitraum Ende 1979 bis Mitte 1984 nahm die Klägerin an dem Mietshaus diverse bauliche Maßnahmen, unter anderem zur besseren Wärmedämmung, vor, aufgrund derer sie von den Beklagten mit Schreiben vom 04.12.1987 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 MHG die Zustimmung zur Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 948,46 DM ab 01.01.1988 verlangte. Nachdem die Beklagten diesem Ansinnen widersprochen hatten, hat die Klägerin am 08.12.1989 (Eingang beim Gericht) wegen der aufgelaufenen Erhöhungsbeträge Zahlungsklage mit dem Antrag erhoben, die Beklagten zur Zahlung von 5.338,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1989 (Klagezustellung) zu verurteilen.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagten vor Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen, dass sich der Mietzins aufgrund der durchgeführten Wärmedämmungsmaßnahmen in absehbarer Zeit erhöhen werde, sobald die diesbezügliche Berechnung abgeschlossen sei.

Nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme beantragt die Klägerin,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.543,45 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21.12.1989 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.