Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01. Oktober 1984 einen mündlichen Mietvertrag über die von den Beklagten genutzte Wohnung im Hause .... In dem Zeitraum Ende 1979 bis Mitte 1984 nahm die Klägerin an dem Mietshaus diverse bauliche Maßnahmen, unter anderem zur besseren Wärmedämmung, vor, aufgrund derer sie von den Beklagten mit Schreiben vom 04.12.1987 unter Hinweis auf §
Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagten vor Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen, dass sich der Mietzins aufgrund der durchgeführten Wärmedämmungsmaßnahmen in absehbarer Zeit erhöhen werde, sobald die diesbezügliche Berechnung abgeschlossen sei.
Nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme beantragt die Klägerin,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.543,45 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21.12.1989 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
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