(abgekürzte Fassung gemäß § 495 a ZPO)
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat ihr Mieterhöhungsverlangen formell korrekt begründet und erläutert. Da die Beklagten das Erhöhungsverlangen während der Überlegungsfrist eindeutig abgelehnt haben, war die Klägerin berechtigt, schon vor Beginn der Klagefrist die Klage zu erheben (vgl. KG, ZMR 1981, 158).
Das auf §
Die Beklagten haben außergerichtlich einer Mieterhöhung um 10 % zugestimmt. Dies entspricht dem §
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