AG Bielefeld - Beschluß vom 24.02.1995
3 II (WEG) 104/94
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)252b-c
ZMR 1996, 154

AG Bielefeld - Beschluß vom 24.02.1995 (3 II (WEG) 104/94) - DRsp Nr. 1996/29326

AG Bielefeld, Beschluß vom 24.02.1995 - Aktenzeichen 3 II (WEG) 104/94

DRsp Nr. 1996/29326

1. Den Wohnungseigentümern steht es frei, dem Verwalter mehrheitlich die Leitung der Wohnungseigentümerversammlung zu entziehen und einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte zu wählen, wenn der Verwalter in besonderem Maße befangen ist. 2. Eine Wohnungseigentümerversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; der Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, daß an einer Eigentümerversammlung auch die Presse teilnehmen darf, ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit, der zur Ungültigerklärung der gesamten Beschlußfassung führt.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
DRsp I(152)252b-c
ZMR 1996, 154