AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.07.1991
65 UR II 308/90 WEG
Normen:
BGB § 181 ; WEG § 25 Abs. 5, § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 86

AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.07.1991 (65 UR II 308/90 WEG) - DRsp Nr. 1995/10388

AG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.07.1991 - Aktenzeichen 65 UR II 308/90 WEG

DRsp Nr. 1995/10388

1. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, der zugleich Wohnungseigentümer ist, ist stimmberechtigt, wenn über die von ihm erstellte Jahresabrechnung beschlossen wird und dieser Beschluß nicht gleichzeitig die Entlastung des Verwalters enthält. 2. Der Beschluß der Eigentümerversammlung über die Entlastung des Verwalters, der zugleich Wohnungseigentümer ist, ist für ungültig zu erklären, wenn er mit der Stimme des Verwalters gefaßt wurde, auch wenn dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist; auch die Stimmrechtsausübung durch einen vom Verwalter Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. 3. Die Ungültigkeit des Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters berührt die Gültigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung nicht.

Normenkette:

BGB § 181 ; WEG § 25 Abs. 5, § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 86