AG Stuttgart-Canstatt - Beschluß vom 28.02.1997
GR 207/96
Normen:
WEG § 25 Abs. 5, § 43 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)288b
WuM 1997, 700
ZMR 1997, 260

AG Stuttgart-Canstatt - Beschluß vom 28.02.1997 (GR 207/96) - DRsp Nr. 1998/2889

AG Stuttgart-Canstatt, Beschluß vom 28.02.1997 - Aktenzeichen GR 207/96

DRsp Nr. 1998/2889

Ein Wohnungseigentümer, der wegen Interessenkollision bei der Beschlußfassung der Eigentümer nicht stimmberechtigt ist (§ 25 Abs. 5 WEG), ist auch im Verfahren über die Anfechtung dieses Beschlusses nicht antragsberechtigt.

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5, § 43 Abs. 4 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

Die Wohnungseigentümer streiten seit Jahren darüber, ob die nur in zwei Wohnungen verlegte Fußbodenheizung durch den jeweiligen Eigentümer oder die Gemeinschaft zu unterhalten ist. Die Beteil. beschlossen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung, einen Rechtsanwalt mit der Einreichung eines Feststellungsantrags wegen der Kostentragungspflicht für die Fußbodenheizung zu beauftragen.

Fundstellen
DRsp I(152)288b
WuM 1997, 700
ZMR 1997, 260