OLG Köln - Beschluß vom 20.09.2002
16 Wx 31/02
Normen:
WEG § 43 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 97
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 135/01
AG Bonn - 28 II 177/99 WEG - 14.2.2001,

Amtsermittlungsgrundsatz und Darlegungslast im Wohnungseigentumsverfahren - Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen

OLG Köln, Beschluß vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 31/02

DRsp Nr. 2003/3868

Amtsermittlungsgrundsatz und Darlegungslast im Wohnungseigentumsverfahren - Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen

Auch im Anfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG gilt grundsätzlich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts. Den Antragsteller trifft allerdings insoweit eine Darlegungslast, als er darlegen muss, inwiefern und aus welchen Gründen er den Eigentümerbeschluss in seinem Zustandekommen oder seinem Inhalt nach beanstandet. Eine Begründung des Anfechtungsantrages schreibt das Gesetz allerdings nicht vor. Unterbleibt eine solche, hat das Gericht eine Überprüfung von Amts wegen vorzunehmen, wobei das Gericht aber nicht allen für den Antragsteller denkbaren günstigen Tatsachen nachgehen muss, sofern angenommen werden kann, der Antragsteller hätte sie von sich aus vorgetragen, wenn sie vorlägen.

Normenkette:

WEG § 43 ; FGG § 12 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das gegen den Vizepräsidenten des Landgerichts M. und gegen die Richterin am Landgericht Dr. P. gerichtete Befangenheitsgesuch ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen sind jedoch in der Sache nicht ohne Rechtsfehler.