Anbringung einer Ladenmarkise als unzulässige bauliche Veränderung
KG, Beschluß vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 24 W 7039/94
DRsp Nr. 1995/9314
Anbringung einer Ladenmarkise als unzulässige bauliche Veränderung
»Die eigenmächtige Anbringung einer Ladenmarkise stellt eine unzulässige bauliche Veränderung dar, die ein Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen braucht, zumal wenn durch den Geschäftsbetrieb auf der Straße die Sicht auf sein Praxisschild verschlechtert wird.«