KG - Beschluss vom 17.04.2002
24 W 9387/00
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 162
KGReport-Berlin 2002, 191
NZM 2002, 613
ZMR 2002, 697
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 186/00
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 611/99

Anfechtbarer Negativbeschluss; Feststellung der Gültigkeit

KG, Beschluss vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 24 W 9387/00

DRsp Nr. 2002/13330

Anfechtbarer Negativbeschluss; Feststellung der Gültigkeit

»1. Für das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses kommt es auf die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter an (BGH NJW 2001, 3339 = ZMR 2001, 809), nicht aber auf vom Verwalter später in die Versammlungsniederschrift aufgenommene rechtliche Hinweise und Neuberechnungen der Mehrheitsverhältnisse. 2. Auch soweit eine Gemeinschaftsordnung für Zustimmungen qualifizierte absolute Mehrheiten erfordert, führt das Zustandekommen einer Sperrminorität zu einem anfechtbaren Negativbeschluss. 3. Der Wohnungseigentümer, der die Sperrminorität verteidigt, hat die Feststellung der Beschlussablehnung zu beantragen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten mit Ausnahme des Verwalters bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahre 1983, die Bestandteil der Teilungserklärung ist, ist u. a. festgelegt, dass die Abstimmungen nach Miteigentumsanteilen erfolgen. Ferner heißt es dort in § 11 Abs. 1 und 2:

"(1) Änderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere Außenanlagen, Gebäudefassaden, der Eingangsanlage, der Treppenhäuser und der sonstigen, gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden.