I.
Die Beteiligten mit Ausnahme des Verwalters bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahre 1983, die Bestandteil der Teilungserklärung ist, ist u. a. festgelegt, dass die Abstimmungen nach Miteigentumsanteilen erfolgen. Ferner heißt es dort in § 11 Abs. 1 und 2:
"(1) Änderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere Außenanlagen, Gebäudefassaden, der Eingangsanlage, der Treppenhäuser und der sonstigen, gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden.
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