OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.10.2008
20 W 368/08
Normen:
FGG § 20a Abs. 1; WEG § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 250
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 14/08

Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 20 W 368/08

DRsp Nr. 2009/2712

Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren

Eine unselbständige Kostenentscheidung ist auch in Wohnungseigentumsverfahren nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. Wer die Hauptsacheentscheidung (hier mangels Beschwer) nicht anfechten kann, kann auch die damit verbundene, ihn belastende Kostenentscheidung nicht anfechten, es sei denn, sie ist gesetzlich unzulässig.

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 1; WEG § 45 Abs. 1;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft A-Straße ... in O1.

Das Amtsgericht hat durch einen Beschluss vom 11.09.2007 (Bl. 262-267 d. A.) auf Antrag des Antragstellers die Antragsgegner zur Zahlung von 8.476,05 € verpflichtet sowie zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, die in einem bestimmten Sachverständigengutachten bezeichnet waren.

Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom 17.07.2008 (Bl. 361-370 d. A.) den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Dem Antragsteller sind die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt worden, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist dagegen nicht angeordnet worden.