I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist in § 12 u.a. folgendes bestimmt:
4. ...
Ist die Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 25 Abs. 3 WEG nicht beschlußfähig, so kann der Verwalter am gleichen Tag eine neue Versammlung abhalten, sofern auch für diese neue Versammlung eine Einberufung zum gleichen Gegenstand erfolgte.
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