BayObLG - Beschluß vom 25.05.1999
2Z BR 38/99
Normen:
WEG § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 28 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 865
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21508/98
AG München 483 UR II 328/98 ,

Anfechtung einer Eigentümerversammlung wegen mangelhafter Einladung

BayObLG, Beschluß vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 38/99

DRsp Nr. 1999/8828

Anfechtung einer Eigentümerversammlung wegen mangelhafter Einladung

» 1. Geht das Einberufungsschreiben zu einer Eigentümerversammlung einem Wohnungseigentümer nicht zu, so rechtfertigt dies eine Anfechtung nicht, wenn feststeht, daß im Fall der Mitwirkung dieses Wohnungseigentümers die Beschlüsse ebenso gefaßt worden wären.2. Läßt die Gemeinschaftsordnung die Eventualeinberufung einer Eigentümerversammlung zu, so ist der Übergang in die zweite Versammlung, die ohne Einschränkungen beschlußfähig ist, förmlich festzustellen.3. Sind in der Einzelabrechnung die Wohngeldzahlungen ordnungsmäßig nach Ist-Beträgen aufgeführt, so ist die Einzelabrechnung auf Anfechtung nicht für ungültig zu erklären, wenn die Jahresgesamtabrechnung die Wohngeldzahlungen nach Soll- Beträgen ausweist.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 28 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist in § 12 u.a. folgendes bestimmt:

4. ...

Ist die Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 25 Abs. 3 WEG nicht beschlußfähig, so kann der Verwalter am gleichen Tag eine neue Versammlung abhalten, sofern auch für diese neue Versammlung eine Einberufung zum gleichen Gegenstand erfolgte.