OLG Hamm - Beschluss vom 02.05.2006
15 W 35/06
Normen:
FGG § 13 Satz 3 ; WEG § 14 ; WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 591
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 858/05
AG Bielefeld - 5 II (WEG) 87/05,

Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung über ordnungsgemäßen Gebrauch (hier: Anbringung von Blumenkästen)

OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 15 W 35/06

DRsp Nr. 2006/22145

Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung über ordnungsgemäßen Gebrauch (hier: Anbringung von Blumenkästen)

»1. Die Verpflichtung des Gerichts, dem Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten auf Verlangen eines anderen Beteiligten den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht aufzugeben (§ 13 S. 3 FGG), findet im Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ihre Grenze. 2. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Beschlusses über den Wirtschaftplan entfällt, wenn eine bestandskräftige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr vorliegt und der anfechtende Wohnungseigentümer sämtliche Wohngeldvorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan gezahlt hat. 3. Im Verfahren nach dem WEG kann eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde, die sich zunächst auf eine Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts beschränkt, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist auf weitere Verfahrensgegenstände erweitert werden, über die durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden ist.«

Normenkette:

FGG § 13 Satz 3 ; WEG § 14 ; WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.