BayObLG - Beschluß vom 19.02.1999
2Z BR 149/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4238/98
AG München UR II 514/97 ,

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 149/98

DRsp Nr. 1999/6282

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

»Die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf die Einzelabrechnung beschränkt werden.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage; die weitere Beteiligte war jedenfalls bis zum 31.12.1998 Verwalterin. In der Versammlung vom 28.3.1985 beschlossen die Eigentümer, für den Fall der Beschlußunfähigkeit der ordentlich einberufenen jährlichen Eigentümerversammlung könne bei besonderem Hinweis in der Einladung auf die Bestimmung des § 25 Abs. 4 Satz 2 WEG am gleichen Ort eine Stunde später mit der gleichen Tagesordnung eine Ersatzversammlung durchgeführt werden. Der Eigentümerbeschluß ist bestandskräftig.