BayObLG - Beschluß vom 17.06.1999
2Z BR 19/99
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
NZM 1999, 910
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 15.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1050/98
AG Weiden i.d.OPf. - 1 UR II 19/98 -,

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses zur Sanierung

BayObLG, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 19/99

DRsp Nr. 1999/7940

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses zur Sanierung

» Haben die Wohnungseigentümer bestandskräftig die Sanierung von Fassade und Balkonen nach den näheren Vorgaben eines Gutachters beschlossen, so kann die Anfechtung des späteren Eigentümerbeschlusses über die Vergabe der Arbeiten nicht mehr darauf gestützt werden, die vom Sachverständigen für notwendig oder empfehlenswert gehaltenen Sanierungsmaßnahmen seien in Wirklichkeit nicht erforderlich oder sie stellten zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums dar.Die Gültigkeit des späteren Vergabebeschlusses hängt aber davon ab, daß sich die vergebenen Arbeiten im wesentlichen im Rahmen des bestandskräftig beschlossenen Sanierungsbeschlusses halten. Dies hat der Tatrichter, notfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, durch den Vergleich von Gutachten und Ausschreibungen (Angeboten) zu ermitteln.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 4;

Gründe:

I.