BGH - Beschluss vom 09.11.2023
V ZB 67/22
Normen:
WEG § 28 Abs. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 49;
Fundstellen:
MDR 2024, 156
MietRB 2024, 37
NZM 2024, 148
WuM 2024, 110
NJW 2024, 761
JurBüro 2024, 98
NJW-Spezial 2024, 193
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 204 C 9/22
LG Köln, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 145/22

Anfechtung eines nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasstern Abrechnungsbeschlusses gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel der Ungültigerklärung des Beschlusses; Bemessung der Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung

BGH, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen V ZB 67/22

DRsp Nr. 2024/324

Anfechtung eines nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasstern Abrechnungsbeschlusses gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel der Ungültigerklärung des Beschlusses; Bemessung der Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung

a) Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage weiterhin in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (im Anschluss an Senat, Urteil vom 24. Februar 2023 - V ZR 152/22, NJW 2023, 2111 Rn. 24 ff.). b) Dass der gemäß § 49 GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des unterlegenen Anfechtungsklägers maßgeblichen Beschwer entspricht, ändert nichts daran, dass für die Wertbemessung die gleichen Grundsätze gelten, soweit es um das für beide Werte relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers an einer stattgebenden Entscheidung geht (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6).

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.