BayObLG - Beschluß vom 01.02.1994
2Z BR 97/93
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2; WEG § 16 Abs. 5, § 28 Abs. 1, Abs. 5 ; ZPO § 551 ;

Anfechtung wegen nicht erfolgter Zurückverweisung an das Amtsgericht bei Vorliegen eines absoluten Aufhebungsgrundes im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 ZPO

BayObLG, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 97/93

DRsp Nr. 1994/1760

Anfechtung wegen nicht erfolgter Zurückverweisung an das Amtsgericht bei Vorliegen eines absoluten Aufhebungsgrundes im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 ZPO

»1. Die weitere Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, das Beschwerdegericht habe die Sache trotz eines absoluten Aufhebungsgrundes im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 ZPO nicht an das Amtsgericht zurückverwiesen. Denn die Zurückverweisung ist in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt und das Absehen von einer Zurückverweisung ist der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen.2. Ist ein Wohnungseigentumsverfahren anhängig oder ist mit einem solchen zu rechnen, so entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwalter zugleich mit dem Wirtschaftsplan eine Sonderumlage zur Bestreitung von Verfahrenskosten zur Abstimmung stellt.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 Satz 2; WEG § 16 Abs. 5, § 28 Abs. 1, Abs. 5 ; ZPO § 551 ;

Gründe: