Die Beteiligten zu 1. bis 7. bilden die o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft.
In der Versammlung vom 10.01.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich auf Antrag des Beteiligten zu 6, der dies schon in der Vergangenheit mehrfach angeregt hatte, zwei (bzw. 3) auf dem gemeinschaftlichen Grundstück stehende Birken zu fällen.
Die Beteiligten zu 1. haben beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären.
Sie haben vorgetragen, es bestehe kein Grund, die in Rede stehenden Birken, die etwa 8 - 9 m von dem Gebäude entfernt stehen, zu fällen, denn sie beeinträchtigten die Lichtverhältnisse in der Wohnung des Beteiligten zu 6. nicht wesentlich.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|