OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.04.2003
I-3 Wx 97/03
Normen:
WEG § 14 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; FGG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 980
OLGReport-Düsseldorf 2003, 352
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 231/02
AG Mülheim/Ruhr - 30 II 12/02,

Anforderungen an Beschluss der Wohnungseigentümer zum Fällen von Bäumen in Wohnungseigentumsanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 97/03

DRsp Nr. 2003/8884

Anforderungen an Beschluss der Wohnungseigentümer zum Fällen von Bäumen in Wohnungseigentumsanlage

»1. Zur Frage, ob das Fällen mehrerer Bäume in einer Wohnungseigentumsanlage als bauliche Veränderung oder als Instandsetzungsmaßnahme zu werten ist. 2. Auf eine Feststellung der örtlichen Verhältnisse durch Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle kann (nur) verzichtet werden, wenn etwa Fotografien, Zeichnungen o. ä. hinreichende Klarheit über die in Frage stehende örtlichkeit vermitteln.«

Normenkette:

WEG § 14 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; FGG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 1. bis 7. bilden die o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft.

In der Versammlung vom 10.01.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich auf Antrag des Beteiligten zu 6, der dies schon in der Vergangenheit mehrfach angeregt hatte, zwei (bzw. 3) auf dem gemeinschaftlichen Grundstück stehende Birken zu fällen.

Die Beteiligten zu 1. haben beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären.

Sie haben vorgetragen, es bestehe kein Grund, die in Rede stehenden Birken, die etwa 8 - 9 m von dem Gebäude entfernt stehen, zu fällen, denn sie beeinträchtigten die Lichtverhältnisse in der Wohnung des Beteiligten zu 6. nicht wesentlich.