OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.04.2000
3 Wx 425/99
Normen:
WEG § 10 § 23 § 25 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1683
NZM 2000, 870
WuM 2000, 367
ZfIR 2000, 557
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 165/99
AG Neuss - 27 II 35/96 WEG ,

Anforderungen an das Zustandekommen einer Vereinbarung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 425/99

DRsp Nr. 2000/8667

Anforderungen an das Zustandekommen einer Vereinbarung

»Wird - gemäß der Teilungserklärung - die Vertretung der Wohnungseigentümer, die in der Eigentümerversammlung nicht anwesend und nicht anderweitig vertreten sind, vom Verwalter ausgeübt, so führt dies auch bei einem "einstimmigen" Beschluss nicht zu einer Vereinbarung i.S. des § 10 WEG

Normenkette:

WEG § 10 § 23 § 25 ;

Gründe:

I.

In der die o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft betreffende Teilungserklärung sind in § 5 Nr. 2.5 die Außenfenster dem gemeinschaftlichen Eigentum zugewiesen. In § 26 Nr. 1.2.2 ist festgelegt, daß die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums von den Eigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen werden.

Am 15.04.1994 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt, an der nicht alle Wohnungseigentümer teilgenommen haben. Hinsichtlich der Vertretung eines Wohnungseigentümers in Eigentümerversammlungen bestimmt § 33 Nr. 8 der Teilungserklärung: