I.
Die Beteiligte hat mit notariell beurkundeter Erklärung vom 17.11.1999 die Aufteilung des im Rubrum bezeichneten und mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in zwei Wohnungseigentumseinheiten erklärt. Mit Schriftsatz vom 24.11.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Eintragung der Teilung ins Grundbuch beantragt. Die dem Antrag beigefügte notariell beurkundete Gemeinschaftsordnung enthält unter Ziffer 7 folgende Bestimmung:
" Entziehung de Wohnungseigentums
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