OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.03.2000
3 Wx 77/00
Normen:
GBO § 13 ; WEG § 18 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 231
NZM 2000, 873
OLGReport-Düsseldorf 2001, 108
WuM 2000, 366
ZfIR 2000, 558
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 47/00 25 T 48/00

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Regelung zur Entziehung des Wohnungseigentums

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 77/00

DRsp Nr. 2000/8673

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Regelung zur Entziehung des Wohnungseigentums

»Eine in der Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz vorgesehene Regelung zur Entziehung des Wohnungseigentums, die als Gründe der Entziehung u.a. nachbarrechtliche Störungen und "schwere persönliche Mißhelligkeiten" nennt, kann wegen mangelnder Bestimmtheit nicht ins Grundbuch eingetragen werden.«

Normenkette:

GBO § 13 ; WEG § 18 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte hat mit notariell beurkundeter Erklärung vom 17.11.1999 die Aufteilung des im Rubrum bezeichneten und mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in zwei Wohnungseigentumseinheiten erklärt. Mit Schriftsatz vom 24.11.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Eintragung der Teilung ins Grundbuch beantragt. Die dem Antrag beigefügte notariell beurkundete Gemeinschaftsordnung enthält unter Ziffer 7 folgende Bestimmung:

" Entziehung de Wohnungseigentums