BayObLG - Beschluß vom 26.08.1999
2Z BR 66/99
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 515
WuM 1999, 656
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1028/99
AG Fürstenfeldbruck UR II 24/97 ,

Anforderungen an die Bestimmtheit von Anträgen in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluß vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 66/99

DRsp Nr. 1999/9370

Anforderungen an die Bestimmtheit von Anträgen in Wohnungseigentumssachen

»1. An Anträge im Sinn des § 43 Abs. 1 WEG sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit zu stellen, als an Anträge im Zivilprozeß. Anträge in Wohnungseigentumssachen sind in weitem Umfang auslegungsfähig, auf eine bestimmte Wortwahl kommt es nicht an.2. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage, entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen.Zu den Bauplänen in diesem Sinn gehört auch der Entwässerungsplan. Seine Grenze findet ein solcher Anspruch in dem Rechtsgedanken des § 242 BGB

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5, § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die östliche, den Antragsgegnern die westliche Haushälfte.