OLG München, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 5187/05
LG München I, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 19780/03
Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen Gebrauchsregelung
BGH, Beschluß vom 03.07.2008 - Aktenzeichen V ZR 20/07
DRsp Nr. 2008/15745
Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen Gebrauchsregelung
Ansprüche aus einer Gebrauchsregelung sind jedenfalls dann nicht mehr nach schuldrechtlichen Grundsätzen übertragbar und deshalb nicht nach § 398BGB abtretbar, wenn die Gebrauchsregelung nach §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2WEG durch die Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums geworden ist und damit dingliche Wirkung erlangt hat. So eingetragene Sondernutzungsrechte können ohne Übertragung des Sondereigentums, dem sie zugeordnet sind, nur auf ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden können, weil ihrer isolierten Übertragung auf einen außenstehenden Dritten der in § 6WEG niedergelegte Grundsatz der zwingenden Verbindung des Sondereigentums mit einem Miteigentumsanteil entgegen stünde.