BGH - Beschluß vom 03.07.2008
V ZR 20/07
Normen:
BGB § 398 ; WEG § 15 Abs. 1 § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 732
Vorinstanzen:
OLG München, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 5187/05
LG München I, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 19780/03

Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen Gebrauchsregelung

BGH, Beschluß vom 03.07.2008 - Aktenzeichen V ZR 20/07

DRsp Nr. 2008/15745

Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen Gebrauchsregelung

Ansprüche aus einer Gebrauchsregelung sind jedenfalls dann nicht mehr nach schuldrechtlichen Grundsätzen übertragbar und deshalb nicht nach § 398 BGB abtretbar, wenn die Gebrauchsregelung nach §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch die Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums geworden ist und damit dingliche Wirkung erlangt hat. So eingetragene Sondernutzungsrechte können ohne Übertragung des Sondereigentums, dem sie zugeordnet sind, nur auf ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden können, weil ihrer isolierten Übertragung auf einen außenstehenden Dritten der in § 6 WEG niedergelegte Grundsatz der zwingenden Verbindung des Sondereigentums mit einem Miteigentumsanteil entgegen stünde.

Normenkette:

BGB § 398 ; WEG § 15 Abs. 1 § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 2 ;

Gründe: