I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N... in Düsseldorf. Die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin der 1985 errichteten Anlage. Zur zentralen Warmwasserversorgung wurden seinerzeit 2 Warmwasserboiler mit einem Fassungsvermögen von je 750 Litern eingebaut. Als einer dieser Boiler defekt wurde und sich eine Reparatur nicht mehr lohnte, beschloss die Wohnungseigentümerversammlung vom 02. August 2000 zu TOP 2 mehrheitlich Folgendes:
"Es bestand Einvernehmen, daß voraussichtlich der eine vorhandene Boiler die Warmwasserlast erbringt, so daß kein dringender Handlungsbedarf besteht.
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