OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.05.2002
3 Wx 40/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 705
NZM 2002, 705
OLGReport-Düsseldorf 2002, 437
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 96/01
AG Düsseldorf - 291 II 231/00 WEG ,

Anforderungen an eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 40/02

DRsp Nr. 2002/10696

Anforderungen an eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG

»1. Die Ersetzung zweier 16 Jahre alter je 750 l fassender Warmwasserboiler, von denen einer defekt ist, durch einen neuen 500 l Boiler aus Edelstahl, der durch sein besseres Heizsystem warmes Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung stellt, ist keine bauliche Veränderung, sondern eine mit Mehrheit zu beschließende - modernisierende - Instandsetzung. 2. Bei mehreren gleichwertigen Lösungen steht der Eigentümergemeinschaft ein Ermessensspielraum bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen zu.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N... in Düsseldorf. Die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin der 1985 errichteten Anlage. Zur zentralen Warmwasserversorgung wurden seinerzeit 2 Warmwasserboiler mit einem Fassungsvermögen von je 750 Litern eingebaut. Als einer dieser Boiler defekt wurde und sich eine Reparatur nicht mehr lohnte, beschloss die Wohnungseigentümerversammlung vom 02. August 2000 zu TOP 2 mehrheitlich Folgendes:

"Es bestand Einvernehmen, daß voraussichtlich der eine vorhandene Boiler die Warmwasserlast erbringt, so daß kein dringender Handlungsbedarf besteht.