OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2003
20 W 261/01
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 ; WEG § 10 ; BerechnungsVO § 27 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 315/00
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 152/98

Anforderungen an eine Jahresabrechnung hinsichtlich der Betriebskosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 20 W 261/01

DRsp Nr. 2003/8173

Anforderungen an eine Jahresabrechnung hinsichtlich der Betriebskosten

»Ohne eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung im Sinn von § 10 WEG muss die Jahresabrechung hinsichtlich der Betriebskosten nicht an § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ausgerichtet sein.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 ; WEG § 10 ; BerechnungsVO § 27 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Eigentümergemeinschaft S. Straße 104-106 in XYZ., deren Verwalter die Beteiligte zu 3) ist.

In der Versammlung vom 17.04.1998 beschlossen die Eigentümer zu TOP 3 mehrheitlich die Gesamt- und Einzeljahresabrechnung 1997 sowie die Entlastung des Verwalters. Mit am 20.04.1998 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 19.04.1998 hat der Beteiligte zu 1) diesen TOP 3 angefochten und die Ungültigerklärung der dazu gefassten Beschlüsse begehrt. Er hat ferner die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verwalterin angekündigt.