BayObLG - Beschluss vom 18.03.2005
2Z BR 233/04
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 § 15 § 22 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 407
NZM 2005, 744
WuM 2005, 477
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14749/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 763/03

Anlage eines Teiches aufgrund Gemeinschaftsordnung

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 233/04

DRsp Nr. 2005/7983

Anlage eines Teiches aufgrund Gemeinschaftsordnung

»Erlaubt die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich die Anlage eines Teiches in einer bestimmten Größe, so kann allein daraus in der Regel nicht abgeleitet werden, dass größere Teiche unzulässig sind.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 § 15 § 22 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus mehreren Reihenhäusern besteht. Sie sind Nachbarn unmittelbar aneinandergrenzender Reihenhäuser.

Die Gemeinschaftsordnung (GO) enthält in Nr. 5.2 unter anderem folgende Regelung:

Die Errichtung von Teichen wird gegenseitig eingeräumt, soweit diese 10 qm nicht überschreiten. Rechte aus Froschlauten, Vögeln und ähnlichem, zu deren Unterbindung werden ausgeschlossen.

Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, den Rückbau von Teich-/Biotopflächen auf dem Sondernutzungsrecht der Antragsgegner auf nicht mehr als 10 m².

Das Amtsgericht hat die Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.11.2004 die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben und den Antrag auf Rückbau abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.