I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus mehreren Reihenhäusern besteht. Sie sind Nachbarn unmittelbar aneinandergrenzender Reihenhäuser.
Die Gemeinschaftsordnung (
Die Errichtung von Teichen wird gegenseitig eingeräumt, soweit diese 10 qm nicht überschreiten. Rechte aus Froschlauten, Vögeln und ähnlichem, zu deren Unterbindung werden ausgeschlossen.
Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, den Rückbau von Teich-/Biotopflächen auf dem Sondernutzungsrecht der Antragsgegner auf nicht mehr als 10 m².
Das Amtsgericht hat die Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.11.2004 die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben und den Antrag auf Rückbau abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
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