Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Haushälften bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern gehört je zur Hälfte ein 500/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum, das in dem der Teilungserklärung vom 2.8.1994 beigefügten Aufteilungsplan als Nr. 1 bezeichnet ist; der Antragsgegnerin gehört ein Miteigentumsanteil von 500/1.000, verbunden mit dem als Nr. 2 bezeichneten Sondereigentum.
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