OLG München - Beschluss vom 27.06.2005
34 Wx 38/05
Normen:
WEG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 § 10 Abs. 2 § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 607

Anpassung des Teilungsvertrages und des Aufteilungsplanes an die tatsächlichen baulichen Verhältnisse

OLG München, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 38/05

DRsp Nr. 2005/10180

Anpassung des Teilungsvertrages und des Aufteilungsplanes an die tatsächlichen baulichen Verhältnisse

»Werden Räume abweichend vom Aufteilungsplan errichtet und sind sie einem Sondereigentum nicht zuordnungsfähig, entsteht an ihnen Gemeinschaftseigentum. Aus § 242 BGB und dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer können diese verpflichtet sein, ihre dinglichen Vereinbarungen der veränderten Lage anzupassen und eine angemessene Lösung zu finden. Danach können sie verpflichtet sein, den Teilungsvertrag und den Aufteilungsplan so abzuändern, dass er der tatsächlichen Bebauung entspricht.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 § 10 Abs. 2 § 15 ;

Sachverhalt:

Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Haushälften bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern gehört je zur Hälfte ein 500/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum, das in dem der Teilungserklärung vom 2.8.1994 beigefügten Aufteilungsplan als Nr. 1 bezeichnet ist; der Antragsgegnerin gehört ein Miteigentumsanteil von 500/1.000, verbunden mit dem als Nr. 2 bezeichneten Sondereigentum.