I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.
Dem Antragsteller gehört das Teileigentum, das in der mehrfach, zuletzt am 29.9.1971 geänderten Teilungserklärung vom 16.4.1971 als "Miteigentumsanteil zu 195,77/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 41 bezeichneten Räumen im Erdgeschoß mit 582,29 qm gewerblich genutzter Fläche" bezeichnet ist. Der Antragsteller ist seit 1985 im Grundbuch als Eigentümer des Teileigentums eingetragen.
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