BayObLG - Beschluß vom 12.08.1999
2Z BR 80/99
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 301
WuM 1999, 655
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 914/97 ,
AG Kempten (Allgäu) 5 UR II 30/92 ,

Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile oder des Kostenverteilungsschlüssels nach den Grundsätzen von Treu und Glauben

BayObLG, Beschluß vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 80/99

DRsp Nr. 1999/9380

Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile oder des Kostenverteilungsschlüssels nach den Grundsätzen von Treu und Glauben

»1. Bei Begründung von Wohnungseigentum können die Miteigentumsanteile ohne Bindung an den Wert und die Größe des einzelnen Wohnungs- oder Teileigentums festgelegt werden.2. Trägt ein Wohnungs- oder Teileigentümer wegen der nicht sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile von den gemeinschaftlichen Lasten und Kosten etwa 12 % mehr als er bei einer sachgerechten Festlegung zu tragen hätte, begründet dies keinen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile oder des Kostenverteilungsschlüssels nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Dem Antragsteller gehört das Teileigentum, das in der mehrfach, zuletzt am 29.9.1971 geänderten Teilungserklärung vom 16.4.1971 als "Miteigentumsanteil zu 195,77/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 41 bezeichneten Räumen im Erdgeschoß mit 582,29 qm gewerblich genutzter Fläche" bezeichnet ist. Der Antragsteller ist seit 1985 im Grundbuch als Eigentümer des Teileigentums eingetragen.