AG Wuppertal - Urteil vom 07.01.1991
90 C 548/90
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 160

Anspruch auf Anschluß an das Breitband-Kabelnetz

AG Wuppertal, Urteil vom 07.01.1991 - Aktenzeichen 90 C 548/90

DRsp Nr. 2001/10320

Anspruch auf Anschluß an das Breitband-Kabelnetz

Auch wenn sich im Keller des Mietshauses ein Übergabepunkt zum Anschluß an das Breitband-Fernseh- und Rundfunk-Kabelnetz der Deutschen Bundespost befindet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Vertrag mit einer Servicegesellschaft abzuschließen, um den Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über das Breitband-Kabelnetz zu ermöglichen.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im Hause des Klägers M. Straße ... in W. Im Keller des Hauses befindet sich ein Übergabepunkt der Deutschen Bundespost zum Anschluss an das Breitband-Fernseh- und Rundfunk-Kabelnetz der Deutschen Bundespost. Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Gestattung, dass er seine Wohnung über den Übergabepunkt an das Kabelfernsehnetz anschließen lassen kann. Diesen Anschluss will der Kläger mittels eines Kabel-Service-Unternehmens vornehmen.

Der Kläger beantragt,