OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2003
20 W 103/01
Normen:
WEG § 21 ; WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 24.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen II 19/99
LG Frankfurt am Main - 2/9 T 722/00 - 14.02.2001,

Anspruch auf Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes bei einer Eigentümerversammlung gem. § 21 Abs. 4 WEG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 20 W 103/01

DRsp Nr. 2003/17092

Anspruch auf Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes bei einer Eigentümerversammlung gem. § 21 Abs. 4 WEG

»Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieses Punktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunktes kann gerichtlich gegen den Verwalter geltend gemacht werden. Zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines solchen Antrags. Ist ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, so ist dieser sowohl in Bezug auf Anfechtungsgründe als auch auf Nichtigkeitsgründe wegen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung als rechtswirksam anzusehen.«

Normenkette:

WEG § 21 ; WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe: