BayObLG - Beschluß vom 05.03.1998
2Z BR 6/98
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1548
NZM 1998, 338
WuM 1998, 321
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 7952/96
AG Starnberg UR II 36/96 ,

Anspruch auf Beseitigung einer entsprechend Baubeschreibung und Freiflächengestaltungsplan vorgenommene Anpflanzung

BayObLG, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 6/98

DRsp Nr. 1998/6691

Anspruch auf Beseitigung einer entsprechend Baubeschreibung und Freiflächengestaltungsplan vorgenommene Anpflanzung

»Ein vom Bauträger entsprechend der Baubeschreibung errichtetes Rankgitter und eine entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan vorgenommene Anpflanzung ist nicht deshalb zu beseitigen, weil der Betreiber einer im Erdgeschoß der Wohnanlage gelegenen Gewerbeeinheit sich darauf beruft, die Anpflanzung hindere die Sicht von der Straße auf die Schaufenster seines Teileigentums.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In dem im Erdgeschoß gelegenen Teileigentum Nr. 13 der Antragstellerin wird eine Fahrschule betrieben.

Der Bauträger ließ entsprechend dem in der Baubeschreibung in Bezug genommenen Freiflächengestaltungsplan eines Gartenarchitekten vor diesem Teileigentum fünf Rankgerüste errichten und an den fünf Ranksäulen Clematis anpflanzen.