OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2005
20 W 93/04
Normen:
BGB § 894 ; GBO § 22 § 53 Abs. 1 Satz 1 § 71 Abs. 2 Satz 2 § 80 Abs. 3 ; WEG § 6 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 24/04,

Anspruch der Wohnungseigentümer auf Grundbuchberichtigung und Wiedereintragung des Bauträgers als Eigentümer bei Unwirksamkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 20 W 93/04

DRsp Nr. 2005/19441

Anspruch der Wohnungseigentümer auf Grundbuchberichtigung und Wiedereintragung des Bauträgers als Eigentümer bei Unwirksamkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils?

»1. Den Wohnungs- bzw. Teileigentümern steht kein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu, wenn sie das Ziel verfolgen, den ursprünglichen Bauträger wieder als Teileigentümer eintragen zu lassen. Dementsprechend sind sie auch nicht beschwerdebefugt für eine Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegen die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer. 2. Der Streit der Wohnungs- bzw. Teileigentümer über die Eigenschaft als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist jedenfalls nicht im Grundbuchverfahren zu entscheiden. 3. Eine Eintragung als Eigentümer eines Teileigentums ist nicht deshalb inhaltlich unzulässig, weil nicht alle Räume angegeben sind, die zu dem mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Sondereigentum gehören.«

Normenkette:

BGB § 894 ; GBO § 22 § 53 Abs. 1 Satz 1 § 71 Abs. 2 Satz 2 § 80 Abs. 3 ; WEG § 6 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft X in O1 und betreiben die Grundbuchberichtigung hinsichtlich des betroffenen Teileigentums.