OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.02.2000
3 W 12/00
Normen:
BGB § 1004 § 242 ; WEG § 22 § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 5 Abs. 2 § 10 § 15 Abs. 3 § 47 S. 1, S. 2 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 893
NZM 2000, 623
OLGReport-Zweibrücken 2000, 383
ZfIR 2000, 210
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 571/99
AG Andernach, - Vorinstanzaktenzeichen II 3/99

Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung von Fenstergittern

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 3 W 12/00

DRsp Nr. 2000/9123

Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung von Fenstergittern

»Die Montage von Schutzgittern - bestehend aus Metallrahmen und -stäben - vor den Fenstern an der Hausfassade einer Wohnungseigentumsanlage stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung i.S. d. 22 Abs. 1 WEG dar. Für die dadurch beeinträchtigten übrigen Wohnungseigentümer begründet eine hier unterstellte - erhöhte Einbruchsgefahr in die Erdgeschosswohnung jedenfalls dann keine Duldungspflicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn mit den Gittern zugleich eine Kletterhilfe geschaffen wird, die den Einstieg in eine andere Wohnung der Anlage erleichtert (Abgrenzung zu KG NJW-RR 1994, 401).«

Normenkette:

BGB § 1004 § 242 ; WEG § 22 § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 5 Abs. 2 § 10 § 15 Abs. 3 § 47 S. 1, S. 2 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft darüber, ob die Beteiligten zu 1) Miteigentümer der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung - die ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer Mitte 1998 vor Küchen- und Schlafzimmerfenster an die Hausfassade montierten Schutzgitter - bestehend aus einem Metallrahmen mit eingearbeiteten Stäben - zu entfernen haben.