LG Kassel - Urteil vom 30.01.1997
1 S 503/96
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 154
WuM 1997, 260
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 27.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 451 C 1916/96

Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Haltung eines Hundes

LG Kassel, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 1 S 503/96

DRsp Nr. 2001/10192

Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Haltung eines Hundes

Die Versagung der Genehmigung zur Haltung eines Yorkshire-Terriers ist rechtsmißbräuchlich, da Hunde dieser Rasse von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen sind und sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können und somit erfahrungsgemäß nicht in der Lage sind, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig; sie hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten als Vermieterin zur Erteilung der - in ihrem Schreiben vom 08.02.1996 ausdrücklich verweigerten - Zustimmung zur Haltung des Yorkshire-Terriers durch die Klägerin in ihrer Wohnung verurteilt, weil die Beklagten sich im vorliegenden Fall auf den in § 9 des Mietvertrages vereinbarten Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich einer Tierhaltung des Mieters nicht berufen können.