BayObLG - Beschluss vom 04.07.2002
2Z BR 139/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 26 Abs. 1 § 28 Abs. 3 § 43 Abs. 1 Nr. 2, 4 ; BGB § 666 § 366 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 905
OLGReport-BayObLG 2002, 369
ZMR 2002, 946
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1072/01
AG München 483 UR II 834/98 ,

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einsicht in Abrechnungsunterlagen - Antragsverbindung - Buchung von Einnahmen - Antrag auf Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund beim Wohnungseigentumsgericht

BayObLG, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 139/01

DRsp Nr. 2002/11163

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einsicht in Abrechnungsunterlagen - Antragsverbindung - Buchung von Einnahmen - Antrag auf Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund beim Wohnungseigentumsgericht

»1. Der Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Jahresabrechnung steht jedem Wohnungseigentümer einzeln zu. Zu seiner Geltendmachung muss ein besonderes rechtliches Interesse nicht dargelegt werden.2. Ein Antrag auf Verpflichtung des Verwalters, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren, kann mit dem Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung verbunden werden.3. Alle Zahlungen, die ein Wohnungseigentümer in einem Abrechnungsjahr leistet, sind unabhängig von der Frage der Anrechnung als Einnahmen in diesem Jahr zu verbuchen.4. Über die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund zu entscheiden, ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer. Nur wenn ein Wohnungseigentümer mit seinem Verlangen, diesen Gegenstand auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen, nicht durchgedrungen ist oder wenn offenkundig ist, dass ein solcher Antrag in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit finden wird, kann der einzelne Wohnungseigentümer beim Wohnungseigentumsgericht unmittelbar den Antrag auf Abberufung des Verwalters stellen.«

Normenkette:

WEG § Abs. § Abs. § Abs. § Abs. Nr. , ;