BayObLG - Beschluss vom 31.10.2002
2Z BR 95/02
Normen:
WEG 15 Abs. 3; BGB 242 § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5386/02
AG München 481 UR II 674/01,

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Nutzungsunterlassung - Nutzung eines Ladens als Gaststätte

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 95/02

DRsp Nr. 2003/2721

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Nutzungsunterlassung - Nutzung eines Ladens als Gaststätte

»Zur Verwirkung des Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung, wenn ein als Laden bezeichnetes Teileigentum als Gaststätte genutzt wird.«

Normenkette:

WEG 15 Abs. 3; BGB 242 § 1004 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als Laden bezeichnet ist. Diese Teileigentumseinheit wurde bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung als Gaststätte genutzt. Der Antragsgegner erwarb die Teileigentumseinheit im Jahre 1987. Er verpachtete die Gaststätte mit Vertrag vom 26.3.1993. Das Pachtverhältnis läuft bis zum 31.3.2003.

In der Eigentümerversammlung vom 13.7.2000 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgenden Beschluss: