I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als Laden bezeichnet ist. Diese Teileigentumseinheit wurde bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung als Gaststätte genutzt. Der Antragsgegner erwarb die Teileigentumseinheit im Jahre 1987. Er verpachtete die Gaststätte mit Vertrag vom 26.3.1993. Das Pachtverhältnis läuft bis zum 31.3.2003.
In der Eigentümerversammlung vom 13.7.2000 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgenden Beschluss:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|