OLG München - Urteil vom 25.02.1997
18 U 3933/95
Normen:
BGB §§ 157 280 Abs. 1 § 556 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 833
OLGReport-München 1997, 123
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 9592/94

Anspruch gegen einen Dritten auf Herausgabe der Mietsache nach § 556 Abs. 3 BGB

OLG München, Urteil vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 18 U 3933/95

DRsp Nr. 1998/15070

Anspruch gegen einen Dritten auf Herausgabe der Mietsache nach § 556 Abs. 3 BGB

»1. Der Anspruch gegen den Dritten auf Herausgabe der Mietsache nach § 556 Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, daß der Dritte sie noch in Besitz hat.2. Eine Klausel in einem Mietvertrag über ein Kfz, nach der die Haftung des Mieters für Schäden am Fahrzeug und bei dessen Verlust gegen Zahlung eines Aufpreises auf eine Selbstbeteiligung beschränkt ist, erfaßt nach Treu und Glauben regelmäßig solche Schäden nicht, die von einer Kaskoversicherung nicht ersetzt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 157 280 Abs. 1 § 556 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 27.08.1992 mietete der Großvater der Beklagten zu 1) ein fabrikneues Fahrzeug Opel Vectra bei der Firma ... an. In dem Mietvertrag, den auch der Beklagte zu 1) unterschrieben hatte, war dem Beklagten zu 1) und 2) die Benutzung des Fahrzeuges gestattet worden. In dem Vertrag war eine Haftungseinschränkung mit einer Selbstbeteiligung gegen Zahlung eines Aufpreises vereinbart. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Mietvertragsurkunde Bezug genommen.