OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.02.1999
3 Wx 369/98
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 278 § 831 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 96
OLGReport-Düsseldorf 1999, 326
WuM 1999, 355
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 21 T 84/98 AG Dinslaken - 8 UR II 17/97 WEG,

Ansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen eines Wasserschadens eines Wohnungseigentümers aufgrund Verschuldens des Verwalters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 369/98

DRsp Nr. 2006/27095

Ansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen eines Wasserschadens eines Wohnungseigentümers aufgrund Verschuldens des Verwalters

»1. Ohne besondere Ermächtigung, die sich aus einem entsprechenden Eigentümerbeschluss, dem Verwaltervertrag oder der Gemeinschaftsordnung ergeben kann, ist der Verwalter in der Regel nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft anzuerkennen oder unstreitig zu stellen. 2. Erleidet ein Gemeinschafter als Folge eines Wassereintritts Schaden an seinem Teileigentum, so haben die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bei Fehlen eines individuellen Verschuldens nicht für ein etwaiges schadensursächliches Versäumnis des Verwalters oder des Verwaltungsbeirats, die im Verhältnis der Gemeinschaften untereinander weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, einzustehen.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 278 § ;