BayObLG - Beschluß vom 12.04.2000
2Z BR 151/99
Normen:
BGB § 906, § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 156
NZM 2001, 387
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4513/97
AG Dachau 4 UR II 13/96 ,

Anträge im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 151/99

DRsp Nr. 2000/4893

Anträge im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Zur Auslegung der Anträge im Wohnungseigentumsverfahren.2. Zur Frage, was ein Wohnungseigentümer unternehmen muß, um von seiner Wohnung ausgehende Küchengerüche zu vermeiden oder zu reduzieren.«

Normenkette:

BGB § 906, § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ; ZPO § 253 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus mehreren Häusern besteht und in mehreren Bauabschnitten errichtet wurde. Die Wohnung des Antragsgegners liegt im Erdgeschoß eines Hauses, die Wohnung des Antragstellers darüber im ersten Stock. Auf Wunsch des Antragsgegners brachte die Bauträgerin in der Außenwand der Küche eine mit Filtern ausgestattete Öffnung für den Dunstabzug an, die in den Bauplänen nicht vorgesehen war. Die Öffnung liegt unterhalb der Küche des Antragstellers sowie etwa 1/2 m seitlich unterhalb des Balkons, zu dem sich das Wohnzimmer des Antragstellers öffnet.