OLG Köln - Beschluss vom 22.06.2005
16 Wx 93/05
Normen:
WEG § 10 § 16 Abs. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 5
WuM 2006, 110
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 198/03
AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 1/03

Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels auch ohne vorherige Befassung der Eigentümerversammlung bei eindeutiger Ablehnung durch Miteigentümer - Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei Abweichung der anteiligen Nutzfläche vom Miteigentumsanteil

OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 93/05

DRsp Nr. 2005/19294

Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels auch ohne vorherige Befassung der Eigentümerversammlung bei eindeutiger Ablehnung durch Miteigentümer - Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei Abweichung der anteiligen Nutzfläche vom Miteigentumsanteil

»1. Einem Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels fehlt auch ohne vorherige Befassung der Eigentümerversammlung mit der Sache dann nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich aus der Einlassung der Miteigentümer im gerichtlichen Verfahren eindeutig ergibt, dass sie keineswegs gewillt sind, dem Begehren nachzukommen.2. Ein nur auf eine Abweichung der anteiligen Nutzfläche von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil gestützter Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels besteht dann nicht, wenn sich anhand der Teilungserklärung nicht feststellen lässt, dass der Berechnung der Miteigentumsanteile die Wohn- bzw. Nutzflächen der Sondereigentumseinheiten zugrunde gelegt worden sind.«

Normenkette:

WEG § 10 § 16 Abs. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich des Ausspruches über die Erstattung außergerichtlicher Kosten Erfolg.