BayObLG - Beschluss vom 20.10.2004
2Z BR 53/04
Normen:
BGB § 917 ; WEG § 15 Abs. 3 § 45 Abs. 1 ; ZPO § 533 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 111
ZMR 2005, 889
ZfIR 2005, 299
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10852/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1405/02

Antragsänderungen im Beschwerderechtszug des Wohnungseigentumsverfahrens - kein Notwegrecht ohne vertragliche oder gerichtliche Festlegung - Grenzen immanenter Beschränkung des Sondernutzungsrechts eines Wohnungseigentümers an gemeinschaftlicher Grundstücksfläche

BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 53/04

DRsp Nr. 2005/75

Antragsänderungen im Beschwerderechtszug des Wohnungseigentumsverfahrens - kein Notwegrecht ohne vertragliche oder gerichtliche Festlegung - Grenzen immanenter Beschränkung des Sondernutzungsrechts eines Wohnungseigentümers an gemeinschaftlicher Grundstücksfläche

»1. Antragsänderungen und -erweiterungen im Beschwerderechtszug des Wohnungseigentumsverfahrens folgen den Regelungen der Zivilprozessordnung; ob dabei auch § 533 Nr. 2 ZPO anzuwenden ist, bleibt offen.2. Ein Notwegrecht kann ohne vertragliche oder gerichtliche Festlegung nicht ausgeübt werden. Es gibt gegen den Nachbarn in der Regel keinen Anspruch auf Zufahrt mit Kraftfahrzeugen.3. Das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer gemeinschaftlichen Grundstücksfläche unterliegt einer immanenten Beschränkung nur insoweit, als eine Mitbenutzung durch andere Wohnungseigentümer zur ordnungsmäßigen Benutzung von anderem Gemeinschaftseigentum oder von Sondereigentum notwendig ist.«

Normenkette:

BGB § 917 ; WEG § 15 Abs. 3 § 45 Abs. 1 ; ZPO § 533 Nr. 2 ;

Gründe:

I.