OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.05.2006
20 W 87/06
Normen:
WEG § 43 § 45 ; ZPO § 767 § 794 § 795 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-13 T 277/05,

Anwendbarkeit der WEG-Vorschriften für Einwendungen im Streitverfahren nach der ZPO - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsabwehrklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 20 W 87/06

DRsp Nr. 2006/24578

Anwendbarkeit der WEG -Vorschriften für Einwendungen im Streitverfahren nach der ZPO - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsabwehrklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung

»1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig; dies gilt auch für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. 2. Dem Vollstreckungsabwehrantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist, insbesondere wenn die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt wurde und der Gläubiger aus dem Titel befriedigt ist. 3. § 767 Abs. 2 ZPO gilt für Vollstreckungsabwehranträge im Hinblick auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich nicht.«

Normenkette:

WEG § 43 § 45 ; ZPO § 767 § 794 § 795 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin war bis zum 24.04.1996 Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hat zu diesem Zeitpunkt ihr Miteigentum an ihren Sohn übertragen, ohne dies der Verwaltung anzuzeigen.