Die klagenden Eheleute sind beide Ärzte für Allgemeinmedizin. Der Beklagte, ebenfalls Arzt für Allgemeinmedizin, betrieb in Räumlichkeiten des Hauses R. -Straße 80 in M. eine allgemeinmedizinische Praxis. Durch Übernahmevertrag vom 6. März 1990 veräußerte der Beklagte an die Kläger seine Arztpraxis mit sämtlichen Einrichtungsgegenständen, dem Instrumentarium etc. Ausweislich des Praxisübernahmevertrags wurden die Kläger als gesamtschuldnerisch haftende Käufer bezeichnet. Ebenfalls am 6. März 1990 schlossen der Beklagte als Vermieter einerseits und die Kläger als gesamtschuldnerische Mieter andererseits einen Mietvertrag über die Praxisräumlichkeiten. Die Mietzeit war vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 2000 bestimmt.
In § 23 des Mietvertrages heißt es u.a.:
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